Dieses Ausstellungsreglement ist integrierter Bestandteil des Vertragsabschlusses. Änderungen bleiben vorbehalten.
Patronat | Gewerbeverein Region Mutschellen Postfach 103 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg |
Organisator | OK Gewerbeausstellung Mutschellen mega19 |
Sekretariat/Kontakt mega19 | OK Gewerbeausstellung Mutschellen mega19 mega19 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg info at mega19 dot ch |
Fakten mega19 |
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Ort | Gelände der Kreisschule Mutschellen KSM, Berikon |
Datum | 25. bis 28. April 2019 |
Öffnungszeiten | Donnerstag 25. April 2019 17 bis 21 Uhr Freitag 26. April 2019 11 bis 21 Uhr Samstag 27. April 2019 11 bis 21 Uhr Sonntag 28. April 2019 11 bis 18 Uhr |
Aussteller | Handelsbetriebe, Gewerbebetriebe, Handwerksbetriebe, Dienstleistungsunternehmen, Kultur und Politik. |
Besucher | Bevölkerung aus der Region Mutschellen und den angrenzenden Regionen |
Attraktionen | Geplant sind verschiedene kulturelle und sportliche sowie allgemeine unterhaltende Attraktionen. Zahlreiche Wettbewerbe locken mit viel Spass und tollen Preisen. |
Verpflegung | Verschiedene «Beizli» und das Ausstellungsrestaurant sind während der Ausstellung geöffnet. |
Werbung und PR | Für die mega19 werden umfangreiche Werbe- und PR-Massnahmen realisiert |
Ausstellerwerbung | Den Ausstellern werden Druckvorlagen des Logos für Eigenwerbung sowie verschiedenes Werbematerial zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt. |
Sonderanlässe | Auf dem Ausstellungsgelände sind verschiedene attraktive Sonderanlässe (z. B. Sport, Kultur, Unterhaltung) geplant, die zusätzliche Besucher anziehen. |
Messemagazin | Für die Gewerbeausstellung wird ein Messemagazin realisiert. In der Grundgebühr (ausgenommen Werbewände) der Aussteller ist ein Inserat in der Grösse 1/8-Seite im Messemagazin enthalten. Den Ausstellern wird die Möglichkeit geboten, in diesem Magazin gegen Aufpreis mit grösseren oder weiteren Inseraten für ihre Leistungen zu werben. |
Preise, Konditionen |
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Grundgebühr | pro Aussteller für Mitglieder GVM Fr. 600.– pro Aussteller für Nichtmitglieder Fr. 990.– In der Grundgebühr ist ein Inserat in der Grösse 1/8-Seite im Messemagazin enthalten. |
Innenstände | Miete pro m2 Fr. 160.– In diesem Preis inbegriffen sind: Normstand mit Blende und Normbeschriftung, Teppichboden Grundbeleuchtung / 1 Steckdose 230 V / max. 300 Watt |
Aussenstände | Miete pro m2 Fr. 55.– In diesem Preis inbegriffen sind: Miete Ausstellungsfläche Normstandbeschriftung (1x Firmenname) |
Werbewand | ca. 200 x 200 cm Fr. 500.– |
Nebenkosten | Nebenleistungen wie zusätzliche Elektroanschlüsse werden separat nach Aufwand verrechnet. |
Mietmobiliar | Mietmobiliar kann zu einem späteren Zeitpunkt direkt beim verantwortlichen Standbauer bestellt werden. Infos erhalten Sie an der Infoveranstaltung. |
Konditionen |
Nach Eingang der Anmeldung wird dem Aussteller mit der Bestätigung zur Teilnahme die Rechnung über den vollen Betrag zugestellt. Zahlbar innert 30 Tagen. Eine Teilnahme an der Ausstellung ist nur bei voller Begleichung des Gesamtbetrages möglich. |
Allgemeines |
Für Verpflegungs- und Gastronomiestände (Verkauf von Ess- und Trinkwaren für den Konsum vor Ort) gelten diese Preise nicht. Bitte kontaktieren Sie uns, wir geben Ihnen gerne weitere Auskünfte. Alle Preise exkl. 7.7% MwSt. |
Allgemeine Bedingungen |
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Verpflichtung |
Der Interessent hat sein Teilnahmegesuch auf dem offiziellen Anmeldeformular an den Organisator zu stellen. Durch seine rechtsgültige Unterschrift auf dem Anmeldeformular verpflichtet sich der Aussteller:
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Anmeldungsannahme |
Die Anmeldung ist verbindlich (Rückzugsmöglichkeiten siehe unten). Der Organisator entscheidet frei über die Berücksichtigung. |
Rücktritt von der Anmeldung |
Will ein Aussteller von der Anmeldung gemäss Anmeldeformular zurücktreten, werden 2/3 des Gesamtbetrages bis am 31. Dezember 2018 zurückerstattet. Bei einer Annullation nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt keine Rückerstattung des Gesamtbetrages (Standmiete und Grundgebühr). Dies trifft auch zu, wenn die angemeldete Fläche später wieder vermietet werden kann. Die bezahlten Beträge gelten als pauschaler Schadenersatz für den organisatorischen Umtrieb. |
Standzuteilung |
Die Standzuteilung in den verschiedenen Hallen und auf dem Aussengelände wird durch die Ausstellungsleitung vorgenommen, wobei Platzierungswünsche nach Möglichkeit berücksichtigt, nicht aber als Bedingung entgegengenommen werden. Allfällige Einsprachen gegen die vorgenommene Platzierung sind dem OK innerhalb von 8 Arbeitstagen nach der definitiven Standzuteilung schriftlich eingeschrieben mitzuteilen. Der Organisator ist bestrebt, berechtigten Platzierungsänderungen nach Möglichkeit zu entsprechen. |
Ausschluss |
Aussteller, die sich ungebührlich benehmen, können vom Organisator mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. In diesem Falle verfällt die gesamte Standmiete zugunsten der Messe. |
Mitaussteller |
Mitaussteller sind Firmen, die in irgendeiner Form am Stand einer anderen Firma in Erscheinung treten, sei es durch Anschriften, Objekte oder Prospekte. Die Aufnahme von Mitausstellern bedarf einer zusätzlichen Anmeldung unter Kostenfolge sowie der ausdrücklichen Zustimmung des Organisators. Bei Kollektivständen hat ein Aussteller die Pflichten eines Einzelausstellers zu übernehmen, während die anderen als Mitaussteller gelten. Bei der Aufnahme von Mitausstellern an Einzel- oder Kollektivständen haftet der Standinhaber gegenüber dem Organisator auch für Verpflichtungen der Mitaussteller. Die Mitaussteller haben die volle Grundgebühr zu entrichten. |
Behördliche Bewilligungen/Vorschriften |
Die Aussteller sind gehalten, die für die Messe nötigen Bewilligungen einzuholen und rechtlich verbindliche Vorschriften einzuhalten. Den Ausstellern wird empfohlen, sich über die gewerbe-, gesundheits-, sicherheits- und baupolizeilichen Vorschriften hinsichtlich der von ihnen aufgestellten Gegenstände direkt bei den zuständigen Amtsstellen zu erkundigen. Eine Haftung des Organisators für irgendein behördliches Verbot von Werbung oder Verkäufen wird nicht übernommen. |
Musik und Durchsagen/Vorführungen |
Für Musikdarbietungen und Lautsprecherdurchsagen im Ausstellungsgelände muss beim Organisator eine Bewilligung eingeholt werden. Bei Vorführungen und ähnlichen effektheischenden Massnahmen ist eine Belästigung der anderen zu vermeiden. Es ist generell auf das Interesse der anderen Aussteller Rücksicht zu nehmen. |
Haftungsausschluss der Messeorganisation |
Der Organisator übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen und schliesst unter Vorbehalt von Art.100 Abs.1 des OR jede Haftung für Schäden und Abhanden kommen aus. Den Ausstellern wird empfohlen, die nötigen Versicherungen abzuschliessen. Der Haftungsausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmassnahmen des Organisators keine Einschränkung. Der Aussteller ist auch verpflichtet, an seinen ausgestellten und in Betrieb befindlichen Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen, die den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Aussteller haftet auch für Personen- und Sachschäden, die durch das Einrichten des Standes oder seiner Ausstellungsgüter entstehen. |
Anwendbares Rech tund Gerichtsstand |
Alle Rechtsbeziehungen der Aussteller und des Organisators unterstehen dem schweizerischen Gerichtsstand ist Bremgarten AG. |
Allgemeines |
Der Organisator ist bei Vorliegen von zwingenden Gründen oder im Falle von höherer Gewalt berechtigt, die Ausstellung zu verschieben oder zu verkürzen. Die Aussteller haben in solchen Fällen weder Anspruch auf Rücktritt noch auf Schadenersatz. Sofern unvorhergesehene politische oder wirtschaftliche Ereignisse oder höhere Gewalt die Durchführung verunmöglichen, so bleibt die Platzmiete bis zu einem Betrag, der den der Messe entstandenen Kosten (inkl. Hallenmiete) entspricht, verfallen. Eine nach Abzug der Kosten verbleibende Differenz wird den Ausstellern zurückbezahlt. Es erwachsen dem Aussteller keine Schadenersatzansprüche aus der Nichtdurchführung der Messe. Die Stände werden aussen an den Blenden einheitlich beschriftet. Es ist nicht erlaubt, aussen an den Standblenden weitere Beschriftungen anzubringen. Das abgesperrte Areal zwischen Schulhaus und Turnhalle darf nicht befahren werden. Für allfällige Schäden und deren Folgen ist der Verursacher vollumfänglich haftbar. Der Turnhallenboden darf nicht mit Handhubwagen, Rolli oder ähnlichen Geräten befahren werden. Alle mündlichen Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schrift- lichen, rechtsgültigen Bestätigung. |
Termine |
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Definitive Anmeldung | Bis 31. Mai 2018. Die Anmeldung erfolgt online. |
Standzuteilung | Bis 30. November 2018 |
Ausstellerinformation | 23. November 2018. Die Einladung folgt zu einem späteren Zeitpunkt. |
Standaufbau Innenstände |
Dienstag 23. April 2019 18 bis 22 Uhr Verpackungen und Gebinde müssen bis spätestens Donnerstag, 25. April 2019,12.00 Uhr, aus den Hallen entfernt werden. Am Donnerstag, 25. April 2019, von 13 bis 16 Uhr, sind sämtliche Hallen für die Reinigung geschlossen. |
Standaufbau Aussengelände |
Mittwoch 24. April 2019 7 bis 22 Uhr |
Standabbau |
Sontag 28. April 2019 20 bis 23 Uhr Am Sonntag, 28. April 2019, werden die Ausstellungshallen um 18 Uhr für Besucher und Aussteller geschlossen. Mit dem Standabbau darf erst ab 20.00 Uhr begonnen werden. Bis Montag, 29. April 2019, spätestens 12 Uhr, ist das firmeneigene Ausstellungsmaterial zu entfernen. |